Krankenversicherung
Ehemalige CERN Mitarbeitende, die über das CERN Health Insurance Scheme (CHIS) versichert waren, nach Ende ihres Vertrages nach Deutschland zurückkehren und in die gesetzliche deutsche Krankenversicherung (wieder) aufgenommen werden möchten, benötigen eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft bei CHIS.
Gleiches gilt für die Befreiung von der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung für CERN Pensionäre in Deutschland mit Weiterversicherung über CHIS, sowie für Kinder von CERN Mitarbeitenden, die in Deutschland studieren und weiterhin über ihre Eltern bei CHIS versichert sind.
Grundsätzlich ist in Deutschland die Anerkennung einer ausländischen, obligatorischen Krankenversicherung möglich, die die Aufnahme in die oder die Befreiung von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Dies erfolgt normalerweise durch das Formular E121, in der die ausländische Krankenversicherung die obligatorische Mitgliedschaft bestätigt.
CHIS ist jedoch nicht zur Ausstellung des E121 Formulars berechtigt, wobei die verschiedenen deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen die Nichtvorlage des E121 Formulars unterschiedlich handhaben. Bei einigen Versicherungen genügt die Vorlage einer CHIS/UNIQA Versicherungsbestätigung, die über das UNIQA Portal selbst heruntergeladen werden kann oder die durch das UNIQA CERN office ausgestellt werden kann. Andere Versicherungen erkennen die einfache Versicherungsbestätigung jedoch nicht ohne weiteres an. In diesem Fall sollte der CERN CHIS Manager (Sandrine Baudat) kontaktiert werden: chis.manager@cern.ch.
Über den CHIS Manager kann eine Bescheinigung angefordert werden über die obligatorische (compulsory) Mitgliedschaft in CHIS. Entscheidend für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist hierbei, dass es sich bei CHIS um die obligatorische Krankenversicherung einer zwischenstaatlichen Organisation handelt, nicht jedoch um eine private Versicherung:
The membership of the Scheme is compulsory by virtue of the contract of employment with the Organization and CHIS will serve as primary health insurance.
Weitere Informationen zur Rückkehr aus dem Ausland sind auf den Informationsseiten der Krankenkassen zu finden.
Ehemalige CERN Mitarbeitende, die über das CERN Health Insurance Scheme (CHIS) versichert waren, nach Ende ihres Vertrages nach Deutschland zurückkehren und in die gesetz
Als Mitarbeiter einer internationalen Organisation zahlen wir nicht in die deutsche Arbeitslosenkasse ein und haben daher auch keinen Anspruch auf derartige Mittel. Bei der Rückkehr nach Deutschland ohne Beschäftigung kann jedoch stattdessen ein bis zu 180 Tage gezahltes Überbrückungsgeld (Stand 2020: 61 EUR/Tag) beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden. Dabei gibt es drei Punkte zu beachten:
1) Es muss eine deutsche Krankenversicherung vorliegen, privat oder gesetzlich. Eine Beihilfe (von bis zu 280 EUR/Monat) kann ggf. ebenfalls beantragt werden. Für die Anmeldung bei einer deutschen Krankenversicherung benötigt man einen Nachweis der bisherigen Krankenversicherung von der UNIQA, die man u.a. direkt in der Filiale auf dem CERN Gelände bekommt.
2) Man muss arbeitlos gemeldet sein. Das Überbrückungsgeld wird erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt. Das Arbeitsamt muss dabei einen Ablehnungsbescheid ausstellen, dass keine finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitsamtes besteht, der wiederum beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden muss.
3) Einzureichen sind die Nachweise und der Antrag auf Überbrückungsgeld beim Bundesverwaltungsamt - Referat ZMV III 3 - Angelika Hasselmann. Der Sitz ist in Berlin und sie ist sowohl telefonisch als auch über Fax oder E-Mail zu erreichen.
Mehr Information sind in einer Infobroschüre vom VDBIO zu finden (u.a. Kapitel 3.2). Diese Infomationen können mitunter leicht veraltet sein, daher ist eine Kontaktaufnahme mit Fr. Hasselmann zu empfehlen. Die Kontaktinformationen und eine Zusammenfassung speziell zum Überbrückungsgeld findet man in dieser kurzen Infobroschüre vom VDBIO.