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Rückkehr nach Deutschland ohne Beschäftigungsverhältnis

German

Als Mitarbeiter einer internationalen Organisation zahlen wir nicht in die deutsche Arbeitslosenkasse ein und haben daher auch keinen Anspruch auf derartige Mittel. Bei der Rückkehr nach Deutschland ohne Beschäftigung kann jedoch stattdessen ein bis zu 180 Tage gezahltes Überbrückungsgeld (Stand 2020: 61 EUR/Tag) beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden. Dabei gibt es drei Punkte zu beachten:

1) Es muss eine deutsche Krankenversicherung vorliegen, privat oder gesetzlich. Eine Beihilfe (von bis zu 280 EUR/Monat) kann ggf. ebenfalls beantragt werden. Für die Anmeldung bei einer deutschen Krankenversicherung benötigt man einen Nachweis der bisherigen Krankenversicherung von der UNIQA, die man u.a. direkt in der Filiale auf dem CERN Gelände bekommt.

2) Man muss arbeitlos gemeldet sein. Das Überbrückungsgeld wird erst ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt. Das Arbeitsamt muss dabei einen Ablehnungsbescheid ausstellen, dass keine finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitsamtes besteht, der wiederum beim Bundesverwaltungsamt eingereicht werden muss.

3) Einzureichen sind die Nachweise und der Antrag auf Überbrückungsgeld beim Bundesverwaltungsamt - Referat ZMV III 3 - Angelika Hasselmann. Der Sitz ist in Berlin und sie ist sowohl telefonisch als auch über Fax oder E-Mail zu erreichen.

Mehr Information sind in einer Infobroschüre vom VDBIO zu finden (u.a. Kapitel 3.2). Diese Infomationen können mitunter leicht veraltet sein, daher ist eine Kontaktaufnahme mit Fr. Hasselmann zu empfehlen. Die Kontaktinformationen und eine Zusammenfassung speziell zum Überbrückungsgeld findet man in dieser kurzen Infobroschüre vom VDBIO.